Es gibt viele verschiedene Führerscheinklassen, die jeweils für andere Fahrzeuge
gelten. Im Einzelnen sind das aktuell folgende Klassen:
Klasse /
Einschluss |
Vorbesitz /
Mindestalter |
Fahrzeuge und Berechtigung |
Befristung |
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A

Einschluss: A1, M |
Kein Vorbesitz, ab 25/18 Jahre |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h.
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum
Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von
nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von
Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;
dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung
der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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A1

Einschluss: M |
Kein Vorbesitz, ab 16 Jahre |
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht
mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 80
km/h für 16 - 17 jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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M

Einschluss: Keine |
Kein Vorbesitz, ab 16 Jahre |
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die
zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrrädern aufweisen). |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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B

Einschluss: L, M, S |
Kein Vorbesitz, ab 18 Jahre |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und
mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse
des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse
der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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BE

Einschluss: Keine |
Vorbesitz Klasse B, ab 18 Jahre |
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse
B und einem Anhänger bestehen und die als
Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und
bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast
höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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S

Einschluss: Keine |
Kein Vorbesitz, ab 16 Jahre |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer
maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im
Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer
maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW
im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die
Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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C1

Einschluss: Keine |
Vorbesitz Klasse B, ab 18 Jahre |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht
mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne
Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse -
gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten
lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes
des Fahrzeugs oder der überführung an einen anderen
Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen
Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t
zGM. einschl. eines Anhängers zulässig. |
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des
50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre
erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten. |
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C1E

Einschluss: BE, sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt |
Vorbesitz Klasse C1, ab
18 Jahre |
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12
t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die
Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. |
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des
50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre
erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten. |
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C

Einschluss: C1 |
Vorbesitz Klasse B, ab 18 Jahre |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit
nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im
Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger
Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn
die Fahrten lediglich zur Überprüfung des
technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der
überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz
in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren
ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers
zulässig. |
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl.
erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten. |
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CE

Einschluss:
BE, C1E, T, sowie D1E bei Vorbesitz von D1
und DE - bei Vorbesitz von D |
Vorbesitz Klasse C,
ab 18 Jahre |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und
einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl.
eines Anhängers zulässig. |
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl.
erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten. |
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D

Einschluss:
D1 |
Vorbesitz Klasse B, ab 21 Jahre |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur
Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
Bei Ersterteilung betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein
augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei
der Ersterteilung verfahren. |
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DE

Einschluss:
BE, D1E, sowie C1E sofern der Inhaber Klasse
C1 besitzt |
Vorbesitz Klasse D, ab 21 Jahre |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im
Inland nur mit Gepäckanhänger. |
Bei Ersterteilung betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein
augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei
der Ersterteilung verfahren. |
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D1

Einschluss: Keine |
Vorbesitz Klasse B, ab 21 Jahre |
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) zur
Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr
als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg). |
Bei Ersterteilung betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein
augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei
der Ersterteilung verfahren. |
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D1E

Einschluss:
BE, sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1
besitzt |
Vorbesitz Klasse D1, ab 21 Jahre |
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1
und einem Anhänger über 750 kg zulässige
Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der
Kombination darf 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des
Zugfahrzeugs nicht übersteigen. |
Bei Ersterteilung betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein
augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei
der Ersterteilung verfahren. |
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T

Einschluss: L, M |
Kein Vorbesitz, ab 16/18 Jahre |
Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für
die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre
nur bis 40 km/h. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |
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L

Einschluss: Keine |
Kein Vorbesitz, ab 16 Jahre |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt,
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen
Weise gekennzeichnet sind, sowie selbst fahrende
Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen
Fahrzeugen und Anhängern. |
Keine Befristung der Besitzdauer. |