Persönliche Voraussetzung
Um ein Auto führen zu dürfen, muss man sowohl körperlich als auch psychisch dem motorisierten
Straßenverkehr gewachsen sein. Grundsätzlich hat jeder Erwachsene das Recht, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Bei bestehenden Einschränkungen bleibt das grundsätzliche Recht der Teilnahme erhalten, allerdings ist
eine geeignete Vorsorge zur sicheren Verkehrsteilnahme zu treffen. Das kann auch bedeuten, das geeignete Beschränkungen
und Auflagen angeordnet werden können.
Bei der Prüfung der Kraftfahrtauglichkeit erhalten Sie Unterstützung von zum Beispiel der behördlichen
Führerscheinstelle, speziellen Gutachtern sowie von unserer Fahrschule.
Juristische Vorgaben
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt die juristischen
Voraussetzungen. Dort heißt es auszugsweise:
§ 1 Grundregeln der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen
Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am
Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge ...
obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen ...
hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen
Auflagen anzuordnen.
§ 11 Eignung und § 46 Entziehung, Beschränkung und Auflagen
Diese Paragraphen regeln die Einzelheiten über die Fragen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr bei
bestehender Behinderung oder Erkrankung.
Grundsätzlich sind also alle Menschen zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht einzelne Erlaubnisse
(z.B. Führerscheine) erforderlich sind. Bei bestehenden Einschränkungen körperlicher oder geistiger Art ist
geeignete Vorsorge erforderlich. Die Verantwortung darüber obliegt jedem Verkehrsteilnehmer selbst.
Immer wieder wird uns die Frage nach der Mitteilungspflicht an die Behörde gestellt. Muss ich nach Eintritt einer
Handicaps oder einer Erkrankung der Fahrerlaubnisbehörde davon Mitteilung machen? Nach § 2 der FeV besteht keine
Mitteilungspflicht, sondern die Eigenverantwortlichkeit für eine geeignete Vorsorge.
Wer bedingt geeignet ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, hat einen Rechtsanspruch auf die Möglichkeit,
die Fahrerlaubnis zu erwerben. Die Fahrerlaubnis hängt vom Bestehen der Prüfung ab und wird gegebenenfalls mit
Auflagen und Beschränkungen versehen.
Der Vorteil des behördlichen Verfahrens gegenüber der individuellen Vorsorge und Verantwortung ist, dass Ihnen der
amtliche Nachweis über die geeignete Vorsorge attestiert wird und von niemandem in Frage gestellt werden kann.
Darum unser Tipp:
Die freiwillige Mitteilung bei der Führerscheinstelle und eventuell daraus resultierende Einträge in den
Führerschein sichern Sie ab und schützen Sie vor Nachteilen.
In den §§ 11 und 46 FeV ist geregelt, dass bei bekannt werden von Tatsachen, die Bedenken gegen die
körperliche oder geistige Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern oder Führerscheininhabern begründen, die
Führerscheinstelle zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens, das Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (früher Medizinisch-psychologisches
Gutachten [MPU] genannt) oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr (i.d.R. ein TÜV- oder DEKRA-Gutachter) verlangen kann. Die Kosten für die Gutachten hat der
Betroffene zu tragen.
Das Gutachten sollte Folgendes beinhalten:
- Die Diagnose (für Laien verständlich und kurz erklärt)
- Angaben, ob die Behinderung fortschreitend ist
- Aussagen darüber, welche funktionellen Auswirkungen vorhanden sind
- Angaben, ob die Anpassung an das Körperschema erfolgt ist
- Aussagen über die Gelenkbeweglichkeit
- Angaben, ob die intellektuelle Fähigkeiten beeinträchtigt sind
- Aussagen, ob weitere Gutachten notwendig sind
Weitere Auskünfte erteilen die örtlichen Führerscheinstellen.
Was genau bedeutet "Geeignete Vorsorge"?
Die behindertengerechte Umrüstung Ihres Fahrzeugs ist allein als geeignete Vorsorge nicht ausreichend. Ohne die
aufgeführten Gutachten und die Änderung Ihres Führerscheins ist eventuell ein Fahren ohne Fahrerlaubnis
gegeben, was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Gerade in einem Streitfall kann die nachgewiesene Vorsorge von höchster Wichtigkeit sein. Bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall kann es dann passieren, dass der Unfallverursacher behauptet, dass mit einer derartigen Behinderung Auto
fahren gar nicht möglich war oder die Behinderung den Unfall mitverursacht hat. Dann verweigert die gegnerische
Versicherung oft den Schadensersatz.
Es könnte Ihnen unterstellt werden, dass Sie keine Vorsorge getroffen haben, so dass Sie überhaupt nicht mehr
hätten Auto fahren dürfen. Sie sind dann in der ungünstigen Situation, dass Sie nachweisen müssen,
dass die Vorsorge fachgerecht und ausreichend war.
Neben strafrechtliche Konsequenzen können somit auch versicherungsrechtliche Probleme die Folge sein.
Fast alle technischen Adaptionen müssen in den Fahrzeugbrief und in den Fahrzeugschein eingetragen sein, also
von einer technischen Prüfstelle abgenommen werden. Diese Eintragung sollte von der Umbaufirma oder dem ausliefernden
Betrieb vorgenommen werden.
|